Stimmt, das mit den 2 Reparaturversuchen ist klar. Das die Erheblichkeit der Mängel für das OLG K. keine Rolle spielt wundert mich aber. Warum?
Nun, wenn ich nicht daneben Liege gab es dazu in ähnlicher Weise ein Urteil des Landesgerichtes Saarbrücken, bei dem einem Käufer wegen eines "erheblichen" Mangels (Lack) schon nach einem Reparaturversuch das Recht auf die damalige noch existierende Wandlung eingeräumt wurde. Das war allerdings vor der Schuldrechtsreform 2002 und ich weiß nicht in wie weit das Urteil noch aktuell ist.
Daher hatte ich wohl das "erheblich" noch im Hinterkopf.
Auch hatte ich dieses Urteil im Hinterkopf, es stammt ebenfalls aus Karlsruhe:
Ist ein gekaufter Gegenstand fehlerhaft, dann ist der Käufer berechtigt, im Austausch mangelfreie Ware zu verlangen. Dieser im Kaufvertragsrecht verankerte Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann der Käufer eines Neuwagens dieses Fahrzeug nicht mit der Begründung zurückgeben, dass das als Zubehör mitverkaufte Navigationsgerät mangelhaft sei. Bei einem solchen Navigationsgerät handelt es ich um eine so genannte Nebensache. Der Käufer kann zwar ein neues fehlerfreies Navigationssystem fordern, nicht aber einen neuen Neuwagen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 42/01
Demnach berechtigt ein defektes Radio oder eine Alarmanlage NICHT zum Rücktritt wohl aber zur Minderung des Kaufpreises.
Zudem kommt hinzu das §439 Abs.3 BGB auf unverhältnismäßig hohe Kosten für den Verkäufer abzielt., sowie auf die Bedeutung des Mangels. Dies würde das Urteil uas Karlsruhe welches ich anführte unterstützen.
Ich habe keine Frage zum §437 BGB gestellt., aber gut. Danke für das herniederschreiben des Gesetzestextes.
Wolte damit auch nur sagen das der Anspruch auf Minderung nicht der §441
BGB sondern der $437 Nr.2 BGB ist.

MfG Ralf