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Verfasst: 3. August 2006 12:16
von Tequila
@ Loschke:
Stimmt, das mit den 2 Reparaturversuchen ist klar. Das die Erheblichkeit der Mängel für das OLG K. keine Rolle spielt wundert mich aber. Warum?

Nun, wenn ich nicht daneben Liege gab es dazu in ähnlicher Weise ein Urteil des Landesgerichtes Saarbrücken, bei dem einem Käufer wegen eines "erheblichen" Mangels (Lack) schon nach einem Reparaturversuch das Recht auf die damalige noch existierende Wandlung eingeräumt wurde. Das war allerdings vor der Schuldrechtsreform 2002 und ich weiß nicht in wie weit das Urteil noch aktuell ist.
Daher hatte ich wohl das "erheblich" noch im Hinterkopf.

Auch hatte ich dieses Urteil im Hinterkopf, es stammt ebenfalls aus Karlsruhe:

Ist ein gekaufter Gegenstand fehlerhaft, dann ist der Käufer berechtigt, im Austausch mangelfreie Ware zu verlangen. Dieser im Kaufvertragsrecht verankerte Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann der Käufer eines Neuwagens dieses Fahrzeug nicht mit der Begründung zurückgeben, dass das als Zubehör mitverkaufte Navigationsgerät mangelhaft sei. Bei einem solchen Navigationsgerät handelt es ich um eine so genannte Nebensache. Der Käufer kann zwar ein neues fehlerfreies Navigationssystem fordern, nicht aber einen neuen Neuwagen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 42/01

Demnach berechtigt ein defektes Radio oder eine Alarmanlage NICHT zum Rücktritt wohl aber zur Minderung des Kaufpreises.
Zudem kommt hinzu das §439 Abs.3 BGB auf unverhältnismäßig hohe Kosten für den Verkäufer abzielt., sowie auf die Bedeutung des Mangels. Dies würde das Urteil uas Karlsruhe welches ich anführte unterstützen.

Ich habe keine Frage zum §437 BGB gestellt., aber gut. Danke für das herniederschreiben des Gesetzestextes. :rofl: Lieb gemeint.
Wolte damit auch nur sagen das der Anspruch auf Minderung nicht der §441
BGB sondern der $437 Nr.2 BGB ist. :lol:

MfG Ralf

Verfasst: 6. Dezember 2006 08:49
von Frieda
Skoda hat mir jetzt einen Gutschein über 450,00€ angeboten wegen der Unzufriedenheit mit dem Radio Stream. Einzulösen für Zubehör oder Leistungen von Skoda. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Radio dem Stand der Technik entspricht und es somit kein Eingeständnis bezüglich eines Produktmangels darstellt....... :rofl:

Verfasst: 6. Dezember 2006 12:02
von ALWAG
Frieda hat geschrieben:Skoda hat mir jetzt einen Gutschein über 450,00€ angeboten [ ... ] Einzulösen [ ... ]
Nimm den Gutschein. Lös ihn ein. Du bist nicht zufrieden und die machen dir ein faires Angebot.
Ich hab bei meinem Octi 2 im Februar ca. 450 EUR Aufpreis bezahlt. In D ist noch dazu um 4% weniger MWSt, also find ich das OK.
Grüße, Fred.

Verfasst: 6. Dezember 2006 12:33
von grevenstein
Ich würd auch auf jeden Fall den Gutschein annehmen.
Bei mir wurde ja "versehentlich" das Stream MP3 eingebaut und komischerweise läuft das so ziemlich problemlos.

Ansonsten hätte ich auch so lange nachgehakt, bis ich ein Zugeständnis bekommen hätte.
Und 450,- EUR sind ja eine Menge.