Ärzte und Feuerwehren haben zwar die Genehmigung es in Ausführung ihrer Tätigkeit zu benutzen - der Punkt ist aber: Das ist kein "Amt" (weil keine staatliche / hoheitliche Aufgabe)!L.E. Octi hat geschrieben:Ärzte und Feuerwehren haben aber eine Genehmigung dafür das Blaulicht in Ausübung Ihres Amtes zu benutzen.
Lustige Mail bezgl. blauem Blinklicht
Gebt mal auf http://www.123recht.net/ das Stichwort "Blaulicht" ein. Gleich das erste Suchergebnis ist eine Reaktion auf die Mail, die auch Segafrendo bekommen hat. Hier mal ein paar Auszüge aus den Antworten der Rechtsanwälte:
Gruß, Grobie
§ 145 StGB Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist das Allgemeininteresse an wirkungsvoller staatlicher und privater Hilfe in plötzlichen Notsituationen. So ist ein Missbrauch von Notzeichen auch beim Einsatz von optischen Signalen anzunehmen, wenn der Täter nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt ist, das Signal zu verwenden. Käme es außerdem noch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so wären zwei Straftatbestände, nämlich der des § 145 StGB und der des § 315 c StGB erfüllt.
Und was in der Mail zum rechts und auf dem Standstreifen überholen steht ist auch nicht so richtig vollständig:Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wäre also bereits in dem Moment erfüllt, in dem Sie das Fahrzeug mit der von Sparfuchs empfohlenen Lichtanlage in Betrieb nehmen würden. Der Rahmen für eine zu erwartende Geldbuße bei Vorsatztaten beträgt nach §§ 24 StVG i. V. m. 17 Abs. 1 OWiG 5,00 bis 1 000,00 €uro.
Vielleicht sollte man dann doch lieber hinter einem Linksschleicher geduldig im angemessenen Abstand ausharren und von Zeit zu Zeit mit der Lichthupe den Überholwunsch bekräftigen (was ja inzwischen erlaubt ist).315 c Wer im Straßenverkehr
Nr. 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos
b.) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gruß, Grobie
O² Elegance, 2.0 TDI DPF, Grafit-Grau, Teilleder Schwarz, Xenon, Felgen Sirius, Dachreling, var. Ladeboden, Auspuffblenden, kein Text am Heck
- Segafrendo
- Alteingesessener
- Beiträge: 1427
- Registriert: 5. Januar 2004 12:52
- Bauart: Combi
- Baujahr: 2010
- Modelljahr: 0
- Motor: 2.0 TDI 140PS CFFB
- Kilometerstand: 0
- Spritmonitor-ID: 0
Oder mit dezentem Hupen (Wußte ich bis dato auch noch nicht - fühlen sich da nicht wieder irgendwelche Hutfahrer genötigt?) den Überholvorgang ankündigen. 8)Grobie hat geschrieben:Vielleicht sollte man dann doch lieber hinter einem Linksschleicher geduldig im angemessenen Abstand ausharren und von Zeit zu Zeit mit der Lichthupe den Überholwunsch bekräftigen (was ja inzwischen erlaubt ist).
Wenn ich mich als Arzt ausgebe obwohl ich keiner bin, ist es meiner Ansicht nach sehrwohl Amtsanmaßung. Es kennt doch jeder bestimmt den Fall der durch die Presse gegangen ist, wo jemand im Krankenhaus als Oberarzt gearbeitet hat, der sich mit gefälschten Papieren eine Anstellung erschlichen :motz: hat. Der ist empfindlich bestraft worden.
Octavia III RS LImo rallyegrün
- BlueGolf
- Alteingesessener
- Beiträge: 208
- Registriert: 21. April 2006 14:46
- Modell: 1U
- Bauart: Combi
- Baujahr: 2007
- Motor: AXR
BlueGolf hat geschrieben:wenn die RKL kein TÜV/E-Zeichen besitzt, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und somit fährste ohne Versicherungsschutz etc. pp. *blabla*
Ok, da muss ich Dir doch Recht geben. Das war ein wenig falsch und vorschnell formuliert von mir. Die Betrieberlaubnis erlischt natürlich nicht.ancient motorist hat geschrieben: Ich glaube nicht das dieser Passus hier so greift. Da ich es eh nicht benutzen darf, entfällt das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Sie gehört ja nicht zur "Grundausstattung oder zum Zubehör" des Fahrzeuges.
Wenn ich eine Kartenleselampe mitführe die kein E-Prüfzeichen hat und ich sie benutze, erlischt meine Betriebserlaubnis auch nicht.
Aber in dem Moment wo Du ein nicht TÜV-geprüftest bzw. E-Norm-entsprechendes Anbauteil an Deinem Wagen verbaust, entspricht das Fahrzeug nicht mehr der StVZO. Dafür wird man dann halt von der "Rennleitung" auch schon zur Rechenschaft (Bußgeld! Punkte?) gezogen.
Denn alleine z.B. der Magnet solcher "Baumarkt/ebay RKLn" haben bei weitem nicht die Haftung die z.B. ein Hella RKL erreicht. Stell mir gerade vor wie sich solch eine billig RKL, bei 140km/h auf der Autobahn selbständig macht und dem Hintermann in die Frontscheibe schlägt. Die weiteren Folgen kann sich jeder ausrechnen...
Benutzen schon:ancient motorist hat geschrieben: Ich darf auch eine RKL mit E-Nummer nicht benutzen, tu ich es doch bleibt meine Betriebserlaubnis bestehen, aber ich begehe in beiden Fällen Amtsanmassung
Denke ich mal so
Aber ohne Sonderrechte nur in orange/gelb - wenn Du eine Unfallstelle absicherst, Schwertransport begleitest oder vor einer Gefahrenstelle warnen willst. Dann biste mit einer geTÜVten RKL auf der absolut richtigen Seite!
Das würde ich auch so sehen. Aber ein Blaulicht auf's Auto setzen ist keine Amtsanmaßung. Wenn ich das richtig gelesen habe, lautet die offizielle Bezeichnung laut § 145 StGB absichtlicher oder wissentlicher Mißbrauch von Notrufen oder Notzeichen. Das ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.Octi RS hat geschrieben:Wenn ich mich als Arzt ausgebe obwohl ich keiner bin, ist es meiner Ansicht nach sehrwohl Amtsanmaßung. Es kennt doch jeder bestimmt den Fall der durch die Presse gegangen ist, wo jemand im Krankenhaus als Oberarzt gearbeitet hat, der sich mit gefälschten Papieren eine Anstellung erschlichen :motz: hat. Der ist empfindlich bestraft worden.
Gruß, Grobie
O² Elegance, 2.0 TDI DPF, Grafit-Grau, Teilleder Schwarz, Xenon, Felgen Sirius, Dachreling, var. Ladeboden, Auspuffblenden, kein Text am Heck
... schon, aber nicht wegen Amtsanmaßung sondern wegen Betrug (und vielleicht grober Fahrlässigkeit und Gefährdung von Patienten)! Arzt sein ist kein "Amt" im rechtlichen Sinn!Octi RS hat geschrieben:Wenn ich mich als Arzt ausgebe obwohl ich keiner bin, ist es meiner Ansicht nach sehrwohl Amtsanmaßung. Es kennt doch jeder bestimmt den Fall der durch die Presse gegangen ist, wo jemand im Krankenhaus als Oberarzt gearbeitet hat, der sich mit gefälschten Papieren eine Anstellung erschlichen :motz: hat. Der ist empfindlich bestraft worden.
Stimmt. Hab mal bei Wikipedia geschaut (http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsanma%C3%9Fung):Master68 hat geschrieben:... schon, aber nicht wegen Amtsanmaßung sondern wegen Betrug (und vielleicht grober Fahrlässigkeit und Gefährdung von Patienten)! Arzt sein ist kein "Amt" im rechtlichen Sinn!Octi RS hat geschrieben:Wenn ich mich als Arzt ausgebe obwohl ich keiner bin, ist es meiner Ansicht nach sehrwohl Amtsanmaßung. Es kennt doch jeder bestimmt den Fall der durch die Presse gegangen ist, wo jemand im Krankenhaus als Oberarzt gearbeitet hat, der sich mit gefälschten Papieren eine Anstellung erschlichen :motz: hat. Der ist empfindlich bestraft worden.
Wenn man sich das bei Wikipedia durchliest, dann kommt man zu dem Schluß, daß Amtsanmaßung der komplett falsche Begriff für dieses Thema hier ist.Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gruß, Grobie
O² Elegance, 2.0 TDI DPF, Grafit-Grau, Teilleder Schwarz, Xenon, Felgen Sirius, Dachreling, var. Ladeboden, Auspuffblenden, kein Text am Heck
- Chief
- Ex-Aufsicht
- Beiträge: 10955
- Registriert: 30. Juli 2005 10:19
- Modell: 1Z
- Bauart: Combi
- Baujahr: 2006
- Modelljahr: 2007
- Motor: 2,0 TDI * ~163PS by DTE * DPF
- Kilometerstand: 144500
- Spritmonitor-ID: 0
Man darf doch mit der Lichthupe und dem Signalhorn einen Überholvorgang ankündigen. Oder hab ich da was falsches in der Erinnerung? War ja schon letztes Jahrtausend als ich meine Fahrberechtigung erworben habe...Segafrendo hat geschrieben:Oder mit dezentem Hupen (Wußte ich bis dato auch noch nicht - fühlen sich da nicht wieder irgendwelche Hutfahrer genötigt?) den Überholvorgang ankündigen. 8)Grobie hat geschrieben:Vielleicht sollte man dann doch lieber hinter einem Linksschleicher geduldig im angemessenen Abstand ausharren und von Zeit zu Zeit mit der Lichthupe den Überholwunsch bekräftigen (was ja inzwischen erlaubt ist).
Spaß ist, was man drauß´ macht... Bilder Chefsache
Wie poste ich richtig?
Tipps zur Benutzung der Suche!
Gewünschte Schreibweise!
Wie poste ich richtig?
Tipps zur Benutzung der Suche!
Gewünschte Schreibweise!
