Punkte bei verkehrtem Licht?

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Daniel
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Beitrag von Daniel »

Dadurch tritt aber der oben genannte Punkt 1 in Kraft selbst wenn nichts gefährdet wird.

Es ist schließlich festgelegt das Gasentladungslampen nur mit SWR und LWR an Fahrzeugen betrieben werden bei denen auch Gasentladungslampen in Serie verbaut werden.

Somit ist die Betriebserlaubnis erloschen... obs der TÜV merkt oder nicht ... spielt ja auch keine Rolle, die Polizei kann das Auto stilllegen egal obs der TÜV nicht merkt oder doch
Octavia Collection Limo - 1.9 TDI-PD 130 PS, Admiralblau mit MuFu-Lenkrad, H&R-Cup Kit 60/40, Milotec B-Säulen Deko, Lichtschalterring, Alu-Tachoringe, TT-Pedale, INXX Einstiegsleisten, R32 Innentürgriff
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Erik.Ode
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Beitrag von Erik.Ode »

Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenonscheinwerfer zu machen:
In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus einem Satz typgeprüfter Scheinwerfer (etwa mit dem Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe), einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (Vorschrift gemäß ECE-Regelung R48 und § 50 STVO, Absatz 10).

Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird. Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§19 STVZO, Absatz 2, Satz 2, Nr. 1). Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 5, Absatz 1, Nr. 3 KfzPflVV, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung). Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadensersatzansprüchen der Käufer rechnen. Denn mit der Weitergabe dieser Teile übernimmt der Verkäufer nicht nur die Garantie, dass sie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sondern unter Umständen auch die Risiken des Schadens, und das in unbegrenzter Höhe.

Hier gefunden:

http://www.motor-talk.de/t296302/f94/s/thread.html
Gruß Erik.Ode

Octavia I Rider Combi,Tiefsee-Blau Metallic, 1.6 l, EU-Import-NL, EZ: 01/04, rechtschreibfehler sind rechtmässiges eigentum des verfassers!! in besonders schweren fällen dürfen sie auch behalten werden!!
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FOX-OCTI
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hm

Beitrag von FOX-OCTI »

@ Erik

Das bezieht sich aber, auf geänderte Scheinwerfer, da wurde bei mir aber nix geändert.

Mfg. FOX-OCTI
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Erik.Ode
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Beitrag von Erik.Ode »

Ich glaube jetzt geht das Thema etwas durcheinander.

Ich versuche mal kurz , so wie ich es verstanden habe, zusammen zu fassen:


1. Blaues Licht ist verboten.

1.1. Die Betriebserlaubnis erlöscht dadurch nicht.

2. Umbau auf Xenon nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme,

2.1 sonst erlöscht die Betriebserlaubnis

Gruß Erik
Gruß Erik.Ode

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FOX-OCTI
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ok

Beitrag von FOX-OCTI »

Ok werde mich jetzt mal genau kundig machen. Und dann versuchen es zu begründen. Glaub da gibts noch ne genauere Vorschrift für.

Mfg. FOX-OCTI

ps. denn ich glaube es ist auch zulässig, mal sehen was raus kommt.
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