@Thorsten
Wir reden darüber, ob es nun erlaubt ist oder nicht.
Da wann immer man versucht darüber zu diskutieten, wie man den Hup freischaltet, die Diskussion genau auf die Frage der Legalität abdriftet.
Ich möchte nämlich eigentlich genau darüber reden - und alle die dann doch lieber über Legalität reden wollen auf diesen Thread verweisen.
So hoffe ich einen einen Thread zu erstellen, wo es mal ausnahmsweise nur ums eigentliche Thema geht.
Zum eigentlichen Thema:
Na dann sind wir jetzt schon einen gewaltigen Schritt weiter
Es gibt einen Passus in der StVO - bloß bei der Intepretation sind wir uns nicht einig.
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Die StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) regelt in § 38b unter Verweis auf ihren Anhang, dass Fahrzeug-Alarmsysteme bestimmten Vorschriften entsprechen müssen. Der Anhang zitiert dann die berüchtigte Alarmanlagen-Richtlinie 74/61/EWG. Und da steht wiederum unter Punkt 9.9.2 folgendes:
"Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen“ Prozessen wie dem Umschalten von „scharfgeschaltet“ auf „entschärft“ und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 9.9.1 optisch sein. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt."
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Es gibt einen Passus im BGB ??
sinngemäß: man darf nicht mehr Lärm machen als unbedingt nötig.
Auch das ist sehr interpretationsfähig.....
Gut ich möchte eigentlich weiter sammeln - vielleicht wirds mal ausdiskutiert.

glaub eigentlich nicht dran
ein Versuch ist es jedoch wert - oder?!