Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§53d Nebelschlußleuchten
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
Noch Fragen?! 8)
Grüße
Torsten
Geht nicht gibts nicht und "kann nicht" ist faul!
Blinkerhebel mit Tempomat; überarbeitet, voll funktionstüchtig, im Angebot.
freilitsch ist sie zugelassen!
Die rechte Leuchte ist völlig identisch zur Linken. Du kannst Dir ja, wenn Du mir nicht glaubst, die ganzen Zulassungskennzeichnungen angucken, die drauf stehen.
Grüße
Torsten
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Die Farge ist doch wie die streuung der NLS eingestellt ist
da gibt es zwei möglichkeiten nach meiner Einschätzung
1. Die linke NSL ist für Rechtsverkehr eingestellt um die beste werikung zu erziehlen
und die rechte NSL ist für rLinksverkehr eingestellt um die beste werikung zu erziehlen.
2. Es sind die Lichtkegel vom Werk so eingestellt, dass zwei NSL für links- und rechtsverkehr die optimale wirkung erziehlen und daher werden auch beide aingeschaltet.
Nun ist doch die Frage welche varainte auf den Octavia zutreffen.
Bei variante 1 sollte die zweite NSl nicht zugeschaltet werden und ich könnte mir vorstellen das die 2. NSL dann auch von gesetztwegen verboten ist (Mutmasung)
Bei Variante 2 sollte man die zweite NSL ohne bedenek dazunehmen können.
Jetzt die Fargen.
1. Weiß jmand die die zweite NSL eingestellt ist?
2. Kann mal jemand bitte aufführen bei welchen Octavias (Baujahre) die aktivierung der 2. NSL möglich ist?
NSL leuchten weitgehend symmetrisch nach hinten - ob rechts oder links ist egal. Die NSL ist eine Leuchte (passives Licht), kein Scheinwerfer (aktives Licht). Verwechselst du das möglicherweise mit dem asymmetrischen Scheinwerferlicht vorn?
Ich weiß gar nicht was ihr alle für Probleme mit der NS habt.
So weit ich weiß soll sie, genau wie die Bremslichter, nach hinten strahlen. Also spielt es erstmal keine Rolle ob links oder rechts. Wenn man dann den Rechts- oder Linksverkehr berücksichtigen will, kann man nur sagen das beim Vorhandensein nur einer NS immer die Seite an ist in Bezug zur Fahrbahnmitte. In Deutschland ist es aber so geregelt, daß beim Vorhandensein nur einer NS sie sowohl in der Mitte oder links davon angebracht sein darf.
Ich kann die ganze Aufregung nicht verstehen, "DUMME" gibt es immer und ob mich nun eine oder zwei NS verbotenerweise blenden spielt dann auch keine große Rolle mehr.
O² Combi FL 1.8 TSI DSG L&K in Arctic-Grün, BJ 10/09, Leder grau, AHK, Alarm, aASpAb FS, Dachr. silb., Amundsen, eGSHD, eBFS, GNTW, MMedia, PDC v. u. h., SouSys, Sunsafe, zus. AB h., Ganzjahresr. Goody. EV +, GV 5 J. u. etw. Zub.
chevie hat geschrieben:Und ich traue mich fast jeden Betrag zu wetten das nicht mal der nette Herr vom TÜV/Dekra/usw. was dagegen haben wird, wenn statt einer nun zwei NSL leuchten... Bzw... wird es ihm auch nicht negativ auffallen wenn statt der linken nun die rechte NSL ihre Arbeit verrichtet. Wichtig ist DAS mindestens EINE NSL am FZ funktioniert...
Ob es ihm auffällt weiß ich nicht. Aber wie ich schon schrieb, in Deutschland darf bei Verwendung nur einer NSL, diese nur mittig oder links davon angebracht werden. Also eine NSL nur rechts ist verboten, warum auch immer. Siehe §53d StVZO Absatz 3.
O² Combi FL 1.8 TSI DSG L&K in Arctic-Grün, BJ 10/09, Leder grau, AHK, Alarm, aASpAb FS, Dachr. silb., Amundsen, eGSHD, eBFS, GNTW, MMedia, PDC v. u. h., SouSys, Sunsafe, zus. AB h., Ganzjahresr. Goody. EV +, GV 5 J. u. etw. Zub.