Poste hier mal nen bissel Rechtsprechung dazu:
Ersteinmal ist die Schuldfrage von der Haftungsfrage abzugrenzen:
Schuldfrage:
OLG Oldenburg v. 03.01.1973:
Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.
LG München v. 01.12.1982:
Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegens die Einfahrt in ein Grundstück (hier: Parkplatz) ist. Unter solchen Umständen kann die Haftung für den Unfall jedenfalls dann zu Lasten des Abbiegenden im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 verteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Linksüberholers sprechen, andererseits aber auch kein zusätzlicher Verschuldensvorwurf gegen den Abbiegenden zu rechtfertigen ist.
KG Berlin v. 06.12.2004:
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.
KG Berlin v. 15.08.2005:
Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Überholers zurücktritt.
OLG Hamm v. 23.02.2006:
Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.
Haftungsfrage:
OLG Brandenburg v. 28.09.2006:
Hat der Linksabbieger zwar geblinkt, dies allerdings relativ spät getan, als der Überholvorgang bereits begonnen war, so kommt bei der Kollision mit einem Überholer eine Haftung von 80 : 20 zu Lasten des Linksabbiegers in Betracht. Auch wenn der Überholer das Blinken wahrnimmt, muss er den bereits begonnenen Überholvorgang nicht abbrechen.
OLG Düsseldorf v. 07.02.1974:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden PKW und einem zum Überholen ansetzenden nachfolgenden PKW ist die durch den Überholvorgang hervorgerufene zusätzliche Gefährdung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ebenso hoch einzuschätzen wie das gesteigerte Risiko, das durch das Linksabbiegen begründet wird.
OLG Schleswig v. 21.04.1993:
Bei einer Kollision zwischen Überholer und nichtblinkendem, aber langsam fahrenden Pkw-Führer, der vor dem Linksabbiegen die zweite Rückschaupflicht verabsäumt hat, ist eine Mithaftung des Überholers von einem Viertel angemessen.
Da ich persönlich nicht dabei gewesen bin, enthalte ich mich jeder Spekulation !
greetz
PS:
Quelle:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Ue ... ger.htm#02