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Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 20:25
von illegut
Richtisch 8)
Find´s sehr schick (TFL über Nebler wie auch LED), bin aber zu feige :roll:

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 20:38
von bones*79
Zu feige für LED-TFL mit Zulassung? :o

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 20:51
von illegut
Das schon.Das gefällt mir nur nicht so richtig von der Optik und macht Arbeit :cry: .
Bis sich die Sache mit den Neblern nicht ändert,fahr ich halt mit Licht an.
Spare mit den Xenon´s ja schon 40W :wink:

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 20:58
von TorstenW
Moin,
illegut hat geschrieben: TFL Leuchten müssen ausserdem auf der Streuscheibe mit RL (Running Light) gekennzeichnet sein.Wie es z.B. auch bei Audi der Fall ist.
Das habe ich ja auch nicht bestritten..... :roll:
Aber zeig' mir den Polizisten, der einen Liegestütz vor meinem Auto macht um das zu kontrollieren. :rofl:
illegut hat geschrieben: Noch ein Auszug aus der StvzO:
Spezielle Tagfahrleuchten müssen der ECE Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für "Running Light") tragen, ansonsten kann es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen.
Zeig' mir bitte, wo DAS steht?!

Grüße
Torsten

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 21:07
von illegut
http://www.bmvbs.de/

Verkehr-Straße-Straßenverkehr-KfZ-technische Vorschriften rechter Rand R 87 Leuchten Tagfahrlicht für Kfz scrollen und da steht alles drinn.
Das bei Veränderung, Mißbrauch der Lichtanlage der Versicherungsschutz erlöschen kann sollte jedem klar sein.
Auf der Seite findet man nebenbei alles was Verkehrsrecht angeht :wink:

In der R19 ist nebenbei die Erklärung von Nebelscheinwerfern (Funktionsweise und wie sie zu leuchten haben).

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 21:35
von bones*79
illegut hat geschrieben: Find´s sehr schick (TFL über Nebler wie auch LED)
illegut hat geschrieben:Das gefällt mir nur nicht so richtig von der Optik
Na dann....

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 21:36
von TorstenW
Moin,
illegut hat geschrieben:http://www.bmvbs.de/

Verkehr-Straße-Straßenverkehr-KfZ-technische Vorschriften rechter Rand R 87 Leuchten Tagfahrlicht für Kfz scrollen und da steht alles drinn.
Aha, also doch frei reininterpretiert und damit eine staatliche Vorschrift vorsätzlich gefälscht! :motz:
illegut hat geschrieben: Das bei Veränderung, .....
Verändert wird hier gar nix! :roll:
illegut hat geschrieben: Mißbrauch der Lichtanlage.........
Licht am Tage einzuschalten ist kein Missbrauch!
Unnötiger Weise Lichthupe geben ist Missbrauch.

Das (unzeitgemäße) Einschalten der Nebler ist laut Bußgeldkatalog eine "Unvorschriftsmäßige Nutzung der Beleuchtungseinrichtungen" und kostet 10 Euro.
illegut hat geschrieben: ...der Versicherungsschutz erlöschen kann sollte jedem klar sein.
Der Versicherungsschutz erlischt hierbei NICHT! Schwachsinn!
Ich behindere oder gefährde damit niemanden..... :roll:
illegut hat geschrieben: Auf der Seite findet man nebenbei alles was Verkehrsrecht angeht :wink:
Fein. Dann lies es bitte sorgfältig durch, bevor Du wieder solche Parolen hier verbreitest! :evil:

Grüße
Torsten

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 22:06
von illegut
Es steht dort ganz klar (R19) ,daß Nebelscheinwerfer in Verbindung mit dem Standlicht zu leuchten haben.
Das tun sie bei Nordamerika nicht.Also keine vorschriftsmäßige Nutzung.
Es sind ja auch keine Tagfahrleuchten (keine Kennzeichnung RL) sondern Nebelscheinwerfer.
Also werden sie in BRD zu einer solchen Sache fälschlicherweise verwendet und es ist nicht nach STVZO.
Damit erlischt die ABE da das Fahrzeug nicht mehr deutschem Recht entspricht also auch der Versicherungsschutz.
Und sag hier bitte nicht, daß das umprogrammieren rechtens ist.Es wird was verändert ,vom Serienzustand abgewichen und das ist nen Sache die nicht jeder selbst machen kann.
Jetzt nochmal zu deinen Aussagen:
Aha, also doch frei reininterpretiert und damit eine staatliche Vorschrift vorsätzlich gefälscht!
Es wurde von mir lediglich für andere verständlich zusammengefasst!
Verändert wird hier gar nix!
Wie oben beschrieben wird was verändert!
Licht am Tage einzuschalten ist kein Missbrauch!
Unnötiger Weise Lichthupe geben ist Missbrauch.

Das (unzeitgemäße) Einschalten der Nebler ist laut Bußgeldkatalog eine "Unvorschriftsmäßige Nutzung der Beleuchtungseinrichtungen" und kostet 10 Euro.

Du solltest nun erst mal die Zusammenhänge aufarbeiten :lol:
Der Versicherungsschutz erlischt hierbei NICHT! Schwachsinn!
Ich behindere oder gefährde damit niemanden.....

Klar ist das nicht der Regelfall das die Versicherung sich quer stellt aber mal angenommen man will dir nen Strick drehen bei einem Toten beim Verkehrsunfall.Die weisen dir Veränderung der SW nach und schon bist du drann.Wie gesagt im Härtefall.Es ist halt so auch wenn es in 100 Fällen nur 3 mal Anwendung findet.
Auch eine Aussage wie Ich behindere oder gefährde damit niemanden..... ist für mich nicht duldbar,da es auf dich bezogen ist.Würde jeder so denken.Es gibt auch Leute,die meinen von Kuhfängern geht keine Gefahr für Fußgänger aus.Reine Interpretationssache.
Fein. Dann lies es bitte sorgfältig durch, bevor Du wieder solche Parolen hier verbreitest!
Denke mal,wir sind beide keine Rechtsprofis.Halte bitte den Ball flach und verbreite keine Legalitätsparolen :evil: !!!

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 22:13
von Dr. PuuhBaer
illegut hat geschrieben:Es steht dort ganz klar (R19) ,daß Nebelscheinwerfer in Verbindung mit dem Standlicht zu leuchten haben.
Das tun sie bei Nordamerika nicht.Also keine vorschriftsmäßige Nutzung.
Hör auf so einen Quatsch zu schreiben. Nebler nur mit Standlicht ist unzulässig. Das was du für legitim erklärst ist illegal!

Re: LED-Tagfahrlicht Octavia RS

Verfasst: 16. Juli 2007 22:27
von illegut
Ich glaub heute war zu warm :D
STVO§17/3 besagt:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.