ich erhalte jetzt täglich folgende lustige Mail:
Ich hab mal bei §38 STVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht geguckt:Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man fix mit seinem Auto oder Motorrad über die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf der linken Fahrspur.
Drängeln? Lichthupe? Aber halt: Das kann nach der neuen Vorschrift der StVO sehr teuer werden!
Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift: 250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.
Daher: Lieber gleich rechts überholen! Das kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment: 50 Euro + 3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen Wiederholungen.
Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!
Noch mehr sparen?
Also rauf auf die Standspur! Das kostet lt. gültiger StVO im Moment: 50 Euro - 2 Punkte. Wieder ein Punkt gespart! Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont, schnell vorangekommen und insgesamt noch 200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart. Einfach toll!
Es geht aber noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten von uns: Kauf Dir bei eBay ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du kannst Dir deinen Fahrstreifen, der freigemacht werden soll, einfach aussuchen! Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro! Steht so wirklich im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen, z.B. im Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.
Fazit: 230 Euro gespart und - K E I N E Punkte!!!
So kann clever Autofahren aussehen, wenn man sich im Gesetz auskennt.
Also, da steht nichts von 20€ Verwarngeld, weil es beschreibt ja nur den Verwendungszweck/-art.§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Also im §49 STVO - Ordnungswidrigkeiten nachgeschaut:
Was sagen die Profis hier dazu? Klingt erstmal rel. harmlos, so als hätte der Gesetzgeber gepennt. Meiner Meinung nach könnten da aber noch Sachen wie verkehrsgefährdendes Verhalten, Amtsanmaßung usw. teuer zu stehen kommen.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
...
Meinungen?
PS: Dürfen (meinetwegen > 15) Brummis (auf der Autobahn) einen geschlossenen Verband bilden?
