Bei meinem Octi 1 RS wurde mal in der Werkstatt eine Schraube eingefahren, und anschließend repariert. Auf meine Frage ob es hinsichtlich der V-max erlaubt sei, gab es die Antwort spielt keine Rolle.
Hat der

Sehr geehrter Herr Metz,
gerne geben wir Ihnen Auskunft und Hinweise auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen in Deutschland.
Auch wir machen immer wieder die Erfahrung, dass alte Gerüchte besser bekannt sind als aktuelle Regelungen und Gesetze. Selbst unter ???Fachleuten“ im Reifenfachhandel gibt es die tollsten Aussagen zum Thema Reparatur von Reifen. Hier eine Kostprobe die ich persönlich während einer Marktstudie zu hören bekam: ???H und V repariert keine Sau!“
Die aktuelle Grundlage ist eine detaillierte Ergänzung zum §36 StVZO vom März 2001 aus dem Bundesverkehrsministerium. Die Richtlinie hat den Namen ???RICHTLINIE FÜR DIE INSTANDSETZUNG VON LUFTREIFEN“ und die Dokument Nr. B3620. Man kann dieses Dokument beim Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH? & Co KG, Hohe Strasse 39 in 44139 Dortmund bestellen. Internet http://www.verkehrsblatt.de, Telefon 0180-534 01 40, Fax 0180 534 01 20.
In der Anlage ein kleiner Auszug aus dieser Richtlinie für Sie und ihr Forum.
Grundsätzlich sagt die Richtlinie und der §36 StVZO (Absatz 5 wurde zugunsten der Richtlinie gestrichen) nichts zum Thema Geschwindigkeitsindex der reparierten Reifen aus. Das bedeutet es gibt keine gesetzliche Beschränkung in dieser Hinsicht. Absatz 3.2 enthält allerdings einen Satz, der auf Beschränkungen durch den Reifenhersteller hinweist. ???Die Informationen des Reifenherstellers zur Reifeninstandsetzung sind dabei zu beachten.“. Wenn es also schriftliche und der Allgemeinheit zugängliche Aussagen des Reifenherstellers gibt, dann könnten so weitere Einschränkungen für bestimmte Reifen hinzukommen.
In der Richtlinie wird nur die Schadengröße teilweise eingeschränkt und zwar bezogen auf die Fahrzeugkategorie.So dürfen Reifen von Krafträdern im Laufflächenbereich bis maximal 6mm Schadensausdehnung mit Combi-Reparaturkörpern (z.B. Minicombi) durchgeführt werden. Außerhalb des Laufflächenbereichs dürfen Kraftradreifen nicht repariert werden.
Bei PKW-Reifen gilt für Laufflächenschäden und Combi-Reparaturkörper das Gleiche wie bei Kraftradreifen, aber außerhalb der Lauffläche sind Reparaturen durch Vulkanisation auch erlaubt.
Die Richtlinie fordert in jedem Fall das Reinigen der Schadenstelle (Absatz 3.4) und ein Verschließen des Schadenskanals und das Anbringen eines Reparaturpflasters auf der Reifeninnenseite (Absatz 4). Damit sind Abdichtungen durch das Einschieben eines Gummipfropfens von außen her verboten.
Ansonsten ist den Anweisungen des Herstellers des Reparaturmaterials zu folgen. (Siehe Absatz 3.3 der Richtlinie). Dafür liegen unserem Reparaturmaterial je Packung gedruckte Anleitungen bei.
Wir hoffen damit die Unklarheiten beseitigt zu haben und freuen uns darauf demnächst Ihre Hinweise und Kommentare auf der Homepage Ihres Forums lesen zu können.
Vielen Dank für Ihr Interesse an dem Thema Reifenreparatur.
Mit freundlichen Grüßen,
TIP TOP Stahlgruber; i.A. D.Witt (Produktmanager TRM)