Tachobeleuchtung (KI) in rot/weiß

Speziell zum Tuning des Octavia I
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Chriss666
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Beitrag von Chriss666 »

Ja, ok, das mit dem Fernlicht war aber schon vorher klar. Ich rede vom Abblendlicht.
Octi II Combi, 85KW 1.6 FSI, stone-grey metallic
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matt
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Beitrag von matt »

Da es viele Autos gibt, die keine Kontrolleuchte dafür haben, wird man es wohl nicht brauchen. Sprich es kann auch lila leuchten.
MfG, Matthias
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Octi aus Halle
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Beitrag von Octi aus Halle »

Richtlinie 93/29/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0207


DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),
auf Vorschlag der Kommission (2),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.
Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.
Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.
Um den Marktzugang in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es erforderlich, die Vorschriften dieser Richtlinie denen der UN-ECE-Regelung Nr. 60 anzugleichen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3
Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 60 (Dok. E/ECE/TRANS/505 ADD. 59) wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG anerkannt.
Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die gemäß ECE-Regelung Nr. 60 erteilten Bauartgenehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen.

Artikel 4
Diese Richtlinie kann gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) geändert werden:
- zur Berücksichtigung von Änderungen der in Artikel 3 genannten ECE-Regelung;
- zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. Dezember 1994 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger beziehen, nicht untersagen.
Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 5.(3) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 96, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNG VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN IN BEZUG AUF DIE KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
1.1. "Betätigungseinrichtung" alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;
1.2. "Kontrolleuchte" ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;
1.3. "Anzeiger" eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemässen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;
1.4. "Symbol" eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.
2. VORSCHRIFTEN
2.1. Kennzeichnung
Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger nach
2.1.5 müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein.
2.1.1. Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben (entweder hell auf dunkel oder dunkel auf hell).
2.1.2. Das Symbol muß sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrolleuchte oder in ihrer Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrolleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.
2.1.3. Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.

2.1.4. Werden für die Kontrolleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:
Rot: Gefahr
Gelb: Warnung
Grün: ordnungsgemässer Betrieb
Blau: ist nur bei der Kontrolleuchte für Fernlicht zu verwenden.

2.1.5. Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole
Anmerkungen
(1) Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein.
(2) Der dunkelgefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muß der in dieser Zeichnung weisse Teil dunkel gefärbt sein.
(3) Werden mit einer Betätigungseinrichtung sowohl die Nebelscheinwerfer als auch die Nebelschlußleuchte betätigt, so ist das Symbol für Nebelscheinwerfer zu verwenden.
Anlage Aufbau des Grundmusters der unter
2.1.5 aufgeführten Symbole
Das Grundmuster umfasst:
1. ein Grundquadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm; diese Seitenlänge entspricht dem Nennwert "a" des Originals;
2. einen Grundkreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der etwa die gleiche Fläche hat wie das Grundquadrat (1);
3. einen zweiten Kreis mit einem Durchmesser von 50 mm, der von dem Grundquadrat eingeschlossen wird (1);
4. ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Grundkreis (2) liegen und dessen Seiten parallel zu denen des Grundquadrats (1) sind;
5. und
6. zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Grundquadrat (1), deren Seiten senkrecht zueinander stehen und die so angeordnet sind, daß sie die gegenüberliegenden Seiten des Grundquadrats in symmetrisch zueinander liegenden Punkten schneiden;
7. ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Grundquadrats (1) und des Grundkreises (2) in einem Winkel von 45° verlaufen, so daß sich die grössten waagerechten und senkrechten Abmessungen des Grundmusters ergeben;
8. ein unregelmässiges Achteck, aus Geraden, die zu den Seiten des Quadrats (7) einen Winkel von 30° bilden.
Das Grundmuster wird auf einen Raster mit einer Teilung von 12,5 mm aufgetragen, der mit dem Grundquadrat (1) zusammenfällt.

Ich hoffe dass jetzt alle wissen dass die Symbole im KI nicht in ihrer Farbe verändert werden dürfen.

Gruß
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Beitrag von Sunscreen »

Octi aus Halle hat geschrieben:Richtlinie 93/29/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
Ich muß zu geben, ich habe nicht den ganzen Text gelesen, aber eins ist mir aufgefallen: es ist von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen die Rede... mein Octavia hat vier Räder... 8)

Nix für Ungut
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Beitrag von Octi aus Halle »

Ist richtig, trifft aber auch für 4 Räder und mehr zu.

:D


Gruß
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Beitrag von Sunscreen »

Naja, wie gesagt nächsten Monat ist TÜV Prüfung, da werden wir dann sehen.
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Beitrag von Octi aus Halle »

na dann leg dir gleich ein Paar Euros zur Seite, zwecks 2. Vorstellung beim TÜV Mann. :rofl:


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Der is gut. (net bös gemeint)

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Beitrag von Sunscreen »

Habe gerade überlegt eine zweite, grüne LED einzubauen (wenn ich die anderen Skalen rot mache) und einen Wechselschalter einzubauen, dann kann ich immer umschalten zwischen rot und grün...
Sunscreen

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Beitrag von Octi aus Halle »

Sunscreen hat geschrieben:Habe gerade überlegt eine zweite, grüne LED einzubauen (wenn ich die anderen Skalen rot mache) und einen Wechselschalter einzubauen, dann kann ich immer umschalten zwischen rot und grün...
Mach was du nicht lassen kannst,
Sorry, mir wird das aber jetzt zu dumm

Gruß
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Beitrag von Octi aus Halle »

Aber vielleicht kannste das ja dein TÜV Mann mal vorlegen, und er gibt dir eine Bestätigung.

http://www.kba.de/Abt4_neu/pruefberichte/78_316.pdf

Gruß
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