Heiliger Golf

Allgemeines zum Thema Forum, Auto, Skoda
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Kromi
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Beitrag von Kromi »

HuNtR hat geschrieben:wenn das stimmt, bleiben ihm keine 100T € mehr für die karre, deshalb ist er auch so stinkig, wegen dem server-absturz
75.000EUR für einen schäbigen Golf sind immer noch ein satter Gewinn. ;)

Gruß! Kromi
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wombo
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Beitrag von wombo »

Ich habe gerade im Videotext gelesen, das der Verkäufer Ebay verklagen will! Anscheinend war ihm durch den angeblichen Serverabsturz der Preis nicht hoch genug! Tststs. Wie kann man nur so gierig sein...!?

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LandeX
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Beitrag von LandeX »

Das fragst du noch ;)

Wieviel % Ebay gebühr ist eigentlich auf KFZ ?

Ist ja ne ganze MEnge bei der Summe.
O1 - Codename: Zuverlässig, Edel und günstig zu haben ;)
DeMixx
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Beitrag von DeMixx »

Hi Steuerfuchs :-)
Black RS hat geschrieben:Falsch! Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf ist voll steuerpflichtig! vgl. § 23 EStG
Welcher der Nrn. 1-4 des § 23 (1) EStG würdest du denn den Ratzinger-Golf zuordnen wollen?

Bye
DeMixx, von Steuerrecht eigentlich keine Ahnung habend aber immerhin über eine Beck'sche Textausgabe verfügend :D
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wombo
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Beitrag von wombo »

LandeX hat geschrieben:Das fragst du noch ;)

Wieviel % Ebay gebühr ist eigentlich auf KFZ ?

Ist ja ne ganze MEnge bei der Summe.
Ab 2000,01 Euro fallen 50,50 als Gebühren an! Ob er dagegen auch klagen will...? :D

Wombo
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Black RS
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Beitrag von Black RS »

DeMixx hat geschrieben:Hi Steuerfuchs :-)

Welcher der Nrn. 1-4 des § 23 (1) EStG würdest du denn den Ratzinger-Golf zuordnen wollen?
Nr. 2 = andere Wirtschaftsgüter (andere im Vergleich zu Nr. 1 = Grundstücke).

Ratzinger Golf steht ja leider explizit nicht drin, daher hat der Laie verständlicherweise Probleme eine korrekte Zuordnung zu finden. :wink: :rofl:

Fragen Sie ruhig, wenn Sie Ihre Beck´schen Steuergesetze nicht interpretieren können!! :rofl:

Ahoi!

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DeMixx
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Beitrag von DeMixx »

Hallo schwarzer Steuerfuchs :)
Black RS hat geschrieben:
DeMixx hat geschrieben:Hi Steuerfuchs :-)

Welcher der Nrn. 1-4 des § 23 (1) EStG würdest du denn den Ratzinger-Golf zuordnen wollen?
Nr. 2 = andere Wirtschaftsgüter (andere im Vergleich zu Nr. 1 = Grundstücke).

Ratzinger Golf steht ja leider explizit nicht drin, daher hat der Laie verständlicherweise Probleme eine korrekte Zuordnung zu finden. :wink: :rofl:

Fragen Sie ruhig, wenn Sie Ihre Beck´schen Steuergesetze nicht interpretieren können!! :rofl:

Ahoi!

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Da frag ich gerne. Woraus ergibt sich, das vorpäpstliche Gölfe "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Nr. 2 EStG sein sollen?

Konkreter: Woraus ergibt sich eine von der Rechtsprechung (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003, Az. 5 K 429/02) abweichende Auffassung?

Bye
DeMixx
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Black RS
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Beitrag von Black RS »

Oh ich hab jetzt kein Bock hier eine steuerliche Ausarbeitung zu machen.

Nr. 2 sind halt verdammich noch mal alle anderen WG - als die in Nr. 1! (vgl. u.a. Ludwig Schmidt EStG Kommentar 2005, 24. Aufl. zu § 23 Rz. 26)

FG Urteil bezog sich auf VERLUSTE!, wo die Gewinnerzielungsabsicht verneint wurde und damit der "künstlich" erzeugte Verlust nicht mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden konnte.

Hier aber zweifelsfrei ein Gewinn und da TUT der Staat IMMER daran partizipieren wollen.

Es ist halt einfach so. Alles andere ist Humbuk. Egal, wer es schreibt.

Himmel noch mal! :motz:

Ahoi!

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DeMixx
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Beitrag von DeMixx »

Hallo
Black RS hat geschrieben:Oh ich hab jetzt kein Bock hier eine steuerliche Ausarbeitung zu machen.
Nicht schimpfen :wink:
Keiner soll hier eine wie-auch-immer-geartete Ausarbeitung schreiben. Und streiten mag ich mich auch nicht, das liegt mir völlig fern. Es sei denn, du liegst nach dem letzten Spieltag der BuLi in der Tipprunde vor mir, dann gibt's Haue :wink:

Die Diskussion hat sich nun mal so ergeben, und ich finde diese durchaus fruchtbar.

Klar, im angesprochenen Urteil ging es in erster Linie darum, ob Verluste aus dem Verkauf eines privaten PKW mit den Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden dürfen. Um das zu entscheiden bedurfte es aber zunächst einer Beurteilung des PKW-Verkaufs. Und dazu hat das erkennende FG ausgeführt: "Wirtschaftsgüter im Sinne des 23 Einkommensteuergesetz besäßen einen Normzweck, der denen der Wertpapiere ähnlich sei. Der Zweck des 23 Einkommensteuergesetz würde verfehlt, wenn Wirtschaftsgüter des täglichen Lebens in den Tatbestand mit einbezogen würden, bei denen von vornherein nicht mit einer Wertsteigerung zu rechnen sei. Derartige Gegenstände des täglichen Gebrauchs müssten bei der steuerlichen Erfassung außer Ansatz bleiben, da die Finanzverwaltung keinerlei effektive Ermittlungs- und Kontrollmöglichkeit für derartige Geschäfte hätte".

Wobei ich natürlich nicht übersehe, dass es sich hier um eine einzelne Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts handelt, von einer gesicherten Rechtsprechung kann man hier wohl kaum ausgehen.

Und zu klären wäre wohl auch die Frage, ob hier nicht eben doch von vorneherein mit einer Wertsteigerung gerechnet wurde. Das meinte ich mit der eingangs erwähnten Gewinnerzielungsabsicht.

Vielleicht hat der Verkäufer Glück und das zuständige FA erkennt wie der Richter im angesprochenen Urteil. Wenn nicht wird sich wohl wieder ein FG damit befassen.

Abschließend geklärt ist die Frage wohl erst dann, wenn der Verkäufer einen bindenden Bescheid über seine Einkünfte in 2005 in Händen hält. Aber ob wir das jemals erfahren werden?

Bye
DeMixx
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UBs
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Beitrag von UBs »

Dürfte allerdings schwierig werden zu erklären, man hätte keine Gewinnerzielungsabsicht
gehabt. Warum sollte man sonst den Golf mit dem Hinweis auf den Vorbesitzer zu diesem
Zeitpunkt verkaufen? Mir würde da nichts ansatzweise plausibles einfallen.
Best. 29.03/PW 21/1. Mal gesehen 08.06/17.06 ERHALTEN: O² 2.0 FSI Ambiente Tiefsee-Blau-Metalic:Alarmanlage,EntfallMotorbezeichnung,GRA,Heckscheibenwischer,MFL,Audience,FSE,
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