frage zur gewährleistung und garantie

Allgemeines und Neuigkeiten zum Octavia II
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Klinke
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Beitrag von Klinke »

@profy--->

Im Verlauf über vier Jahre sind 184€ gut angelegtes Geld. Diese Anschlussgarantie beginnt erst nach der zweijährigen Herstellergarantie zu wirken. Mut zur Lücke wer seine Hand dafür ins Feuer legt das auch wirklich nichts mit seinem Auto kaputt gehen kann.
Ich finde es einfach beruhigend im "worst case" maximal 50€ zahlen zu müssen. Und bei 23.300€ für den Wagen waren diese 184€ nicht mehr so auffällig. Meine Meinung war für mich ich würde am falschen Ende sparen wenn ich sie nicht abschliesse.
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rubidubidu
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Beitrag von rubidubidu »

@Klinke:

Du zahlst nicht im Worst Case 50 € sondern mindestens 50 €!!!

Eigenbeteiligung ist 10% vom Schaden, mindestens 50 €, maximal 250 €!
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Klinke
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Beitrag von Klinke »

Ja ok, ich zahle mindestens 50€, maximal 250€. Ab 50€ zahle ich nur 10% des auszutauschenden Teiles.
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Wuppi
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Beitrag von Wuppi »

Kann denn "daniel u" ,auch noch nach dem Ablauf seiner regulären Garantie von 6 Monaten, die Anschlussgarantie überhaupt noch abschließen ?

Nach meiner Meinung und meinen bisherigen Erfahrungen reichen auch die Gewährleistung und die Mobilitätsgarantie, um sicher über ein Autoleben zu kommen.

Wuppi
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rubidubidu
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Beitrag von rubidubidu »

Die Anschlussgarantie kann man noch abschließen bis das Fahrzeug 2 Jahre alt wird. Allerdings ist ab einem Alter von 18 Monaten ein Gutachten zusätzlich nötig, was ca. 50-60 Euro kostet. Am günstigsten ist es direkt bei Kauf mit abzuschließen, dann gibt's 10% Früheinsteigerbonus!
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Klinke
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Beitrag von Klinke »

Eine Anschlussgarantie kann jederzeit abgeschlossen werden wenn das Auto nicht älter als 6 Jahre ist und lückenlos von einem Sachverständigen gewartet wurde sowie noch keine 150.000km gelaufen ist.
Zuletzt geändert von Klinke am 19. Juni 2005 18:32, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von insideR »

Der Begriff "Sachverständiger" ist in diesem Zusammenhang mißverständlich.
Manche Autos haben so viele Fehler, dass es besser ist, den Fahrer zu tauschen.
Dessaueroctavia
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Garantie oder Gewährleistung ????

Beitrag von Dessaueroctavia »

Hallochen,

mal ne simple Frage, habe ich bei Skoda auf meinen Octavia eine Garantie oder eine Gewährleistung ????

Vielen Dank.
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Klinke
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Re: frage zur gewährleistung und garantie

Beitrag von Klinke »

@dessauer

Ich hab deine Anfrage in diesen bestehenden Thread verschoben.

Gruß Klinke
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Re: Garantie oder Gewährleistung ????

Beitrag von RS200@raceblue »

Dessaueroctavia hat geschrieben:Hallochen,

mal ne simple Frage, habe ich bei Skoda auf meinen Octavia eine Garantie oder eine Gewährleistung ????

Vielen Dank.
Auf Wikipedia ist das ganz gut geschrieben.
Da deine Signatur nicht verrät, wie alt dein Wagen ist und ob du ihn z.B. gebraucht gekauft hast, kann ich dir deine Frage nicht beantworten. Aber mit angefügtem Zitat kriegst du das bestimmt selber raus.
Wikipedia hat geschrieben:
Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

Garantie: ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.
Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
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