... oh nein - das sieht ja nicht schön aus. Habe mal ein bisschen im Internet gesucht und folgendes beim WDR gefunden:
Ein Ausschluss der Haftung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ist jedenfalls nicht erlaubt, wird von etlichen Betreibern aber immer wieder versucht. Der AvD fand bei einer Untersuchung von Waschanlagen folgende, nicht erlaubte Formulierungen:
„Eine Haftung für Lack- und Schrammschäden, (...) bleibt ausgeschlossen.“
„Folgeschäden, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Wertminderung oder Mietwagenkosten sind von der Haftung ausgenommen.“
„Voraussetzung für die Ersatzleistung ist, dass der Schaden dem Betreiber sofort, das heißt noch vor Verlassen des Betriebsgeländes, angezeigt wird.“;
All diese Klauseln widersprechen dem § 9 AGBG.
„Beim heutigen Stand der Technik“, so das Oberlandesgericht Hamburg, „darf jeder Kunde erwarten, dass er sein Auto unbeschädigt aus solchen Anlagen zurückerhält. Die Annahme, dass das Fahrzeug bei der Wäsche keinen Schaden erleiden werde, zählt zur Leistungserwartung der Kunden. Die Pflicht, Beschädigungen zu vermeiden, gehört deshalb zu den Kardinalspflichten des Beklagten.“ (OLG Hamburg, veröffentlicht in DAR 84, S. 260; LG Hannover, veröffentlicht in DAR 85, S. 60)
Entsteht ein Schaden beispielsweise dadurch, dass der Autofahrer über eine Positionsschiene hinausfährt, dann ist der Betreiber trotzdem zum Schadenersatz verpflichtet. So hat zumindest das Landgericht Bonn entschieden. Der Betreiber der Anlage sei verpflichtet, durch geeignete technische Kontrollen (zum Beispiel Lichtschranke) oder Aufsichtspersonen die richtige Position des Fahrzeugs zu kontrollieren (LG Bonn vom 2. Januar 1994). Gleiches gilt übrigens laut AvD auch, wenn der Fahrer über das Stoppschild geringfügig hinausfährt.
Es gibt zahlreiche weitere Urteile, die den Betreiber einer Waschanlage zu Schadensersatz verpflichten, wenn im Betrieb ein Auto beschädigt wird; zum Beispiel auch vom Landgericht Essen (AZ 13 S 432/00). In dessen Verfahren ging es um die Beschädigung von Heckspoiler und Scheibenwischer. Auch in diesem Fall muss der Betreiber zahlen. Brechen allerdings die Halterungen der Scheibenwischer ab, weil sie hochgeklappt waren, dann muss der Autofahrer selbst für den Schaden aufkommen.
Tiefe Kratzer, die von Fremdkörpern stammen, die sich in den Waschbürsten verfangen haben, sind ebenfalls ein Grund für Schadensersatz. Auch hier muss der Betreiber zahlen (LG Dessau, AZ 7 S 262/97).
Wird ein Auspuff beschädigt, weil er am Antriebsblock einer Waschanlage hängen bleibt, dann gilt das gleiche (OLG Koblenz, AZ 5 U 1939/93).
Sogar bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße muss der Betreiber zahlen. Die Technik einer Anlage müsse solche Vorfälle unbedingt verhindern, entschied das Amtsgericht Celle (AZ 12 C 601/99). Diese Rechtssprechung ist relativ neu. Das Amtsgericht Nürtingen hat noch 1994 entschieden, dass keine Haftung des Betreibers besteht, wenn ein Vordermann in der Waschanlage bremst und der Hintermann dann durch die Mechanik der Anlage aufgeschoben wird. Der Vordermann musste in diesem Fall für den Schaden aufkommen (AG Nürtingen vom 30. September 1994, AZ 16 C 1309/94, veröffentlicht in der NJW-RR 1995, S. 1009).
So weit also die rechtliche Lage. Doch bis zum Schadenersatz muss der Autofahrer noch eine große Hürde überwinden: Er ist verpflichtet nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage und nicht schon vorher entstanden ist. Da hilft es in der Regel, wenn man einen Zeugen hat.
Experten geben daher folgenden Rat für die Fahrt in die Waschanlage: Vor der Wäsche sollten Sie sich Ihr Auto genau ansehen – wenn möglich mit einem Zeugen. Sind die Scheibenwischer und die Außenspiegel noch fest? Muss die Antenne abgeschraubt werden? Beachten Sie die Hinweisschilder an der Anlage. Bewahren Sie den Kassenbon auf. Er ist schließlich der Beweis, dass Sie die Waschanlage benutzt haben. Fahren Sie nach der Wäsche nicht sofort weg, sondern schauen Sie sich Ihr Auto noch einmal an.
Und was tut man, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist? Melden Sie Schäden sofort dem Besitzer. Lassen Sie vom Personal ein Protokoll aufnehmen. Untersuchen Sie die Bürsten, die mit den beschädigten Stellen in Berührung gekommen sind auf Fremdkörper. Nur so können Sie die Ursache feststellen.
Übrigens: Jeder Waschanlagenbesitzer hat eine Versicherung, die für Schäden in seiner Waschanlage aufkommt.
Hilft dir zwar nicht wirklich, den Kratzer sofort wegzubekommen, aber vielleicht allgemein bei der Klärung der Kostenfrage...
Viel Glück dabei!
Otte
Seit dem 03.09.05:
O2 Combi Elegance 1,6 FSI in Graphit-Grau - Xenon, Schiebedach, Teilleder, AHK, Audience etc.
... mittlerweile knapp 42 tkm und glücklich wie am ersten Tag -
naja, bis auf den Getriebeschaden im Sommer 2007 