Ist für eine Befreiung von der Kfz-Steuer der Tag der erstmaligen Zulassung des Wagens zum Verkehr entscheidend, reicht hierfür die Zuteilung eines Kurzzeit-Kennzeichens nicht aus. Das musste eine Pkw-Käuferin hinnehmen, der der Bundesfinanzhof als letzte Instanz die beantragte Steuerbefreiung versagte.
Die Frau hatte Ende 1999 ein schadstoffreduziertes Auto gekauft- Für das Kfz wäre eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer möglich gewesen, wenn es vor dem 01.01.2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre. Tatsächlich wurde der Wagen jedoch erst am 03.01.2000 regulär zum Verkehr zugelassen, weswegen das beklagte Finanzamt die beantragte Steuerbefreiung ablehnte. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Sie hatte im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten, um damit in der Zeit vom 07.12. bis 11.12.1999 Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 01.01.2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, machte die Klägerin geltend. Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht. Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeit-Kennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bußgeld geahndet.
Hinter der im Steuerrecht geregelten befristeten Befreiung von der Kfz-Steuerstehe der Gedanke, das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, kann nach Ansicht des BFH nur erreicht werden, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen werden. Ein Fahrzeug, mit dem lediglich Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genüge dem Förderzweck nicht.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006, VII R 27/05)
Quelle
Überführungskennzeichen: Keine Erstzulassung eines Pkws
- Shadow
- Alteingesessener
- Beiträge: 246
- Registriert: 23. Juli 2004 23:44
- Modell: 5E
- Bauart: Combi
- Baujahr: 2014
- Modelljahr: 2015
- Motor: 2.0 TSI
- Kilometerstand: 15000
- Spritmonitor-ID: 0
Hallo,
das Urteil kann man auch positiv sehen, denn es bedeutet, dass auch die Garantiefrist erst mit der regulären Zulassung beginnt.
Oder können sich die Werkstätten auf das Übergabedatum im Serviceheft berufen?
Shadow
das Urteil kann man auch positiv sehen, denn es bedeutet, dass auch die Garantiefrist erst mit der regulären Zulassung beginnt.
Oder können sich die Werkstätten auf das Übergabedatum im Serviceheft berufen?
Shadow
08/2004: Octavia II, 2.0 TDI 16V Elegance, DPF, graphit-grau
02/2011: Octavia RS CR TDI DSG Combi, race-blau
12/2014: Octavia RS TSI DSG Combi, race-blau
02/2011: Octavia RS CR TDI DSG Combi, race-blau
12/2014: Octavia RS TSI DSG Combi, race-blau