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Lustige Mail bezgl. blauem Blinklicht

Verfasst: 24. Januar 2007 10:28
von Segafrendo
Hallo,

ich erhalte jetzt täglich folgende lustige Mail:
Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man fix mit seinem Auto oder Motorrad über die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf der linken Fahrspur.

Drängeln? Lichthupe? Aber halt: Das kann nach der neuen Vorschrift der StVO sehr teuer werden!

Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift: 250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.

Daher: Lieber gleich rechts überholen! Das kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment: 50 Euro + 3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen Wiederholungen.

Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!

Noch mehr sparen?

Also rauf auf die Standspur! Das kostet lt. gültiger StVO im Moment: 50 Euro - 2 Punkte. Wieder ein Punkt gespart! Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont, schnell vorangekommen und insgesamt noch 200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart. Einfach toll!

Es geht aber noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten von uns: Kauf Dir bei eBay ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du kannst Dir deinen Fahrstreifen, der freigemacht werden soll, einfach aussuchen! Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro! Steht so wirklich im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen, z.B. im Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.

Fazit: 230 Euro gespart und - K E I N E Punkte!!!

So kann clever Autofahren aussehen, wenn man sich im Gesetz auskennt.
Ich hab mal bei §38 STVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht geguckt:
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Also, da steht nichts von 20€ Verwarngeld, weil es beschreibt ja nur den Verwendungszweck/-art.

Also im §49 STVO - Ordnungswidrigkeiten nachgeschaut:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

...
Was sagen die Profis hier dazu? Klingt erstmal rel. harmlos, so als hätte der Gesetzgeber gepennt. Meiner Meinung nach könnten da aber noch Sachen wie verkehrsgefährdendes Verhalten, Amtsanmaßung usw. teuer zu stehen kommen.

Meinungen?

PS: Dürfen (meinetwegen > 15) Brummis (auf der Autobahn) einen geschlossenen Verband bilden? :wink:

Verfasst: 24. Januar 2007 10:47
von cjsupermoto
Also das schreit doch nach einer Sammelbestellung.... :rofl: :rofl: :rofl:

Verfasst: 24. Januar 2007 11:25
von Dr. PuuhBaer
Kommt sicher noch "Amtsanmaßung" hinzu und Nötigung usw. Glaube nicht, dass man mit 20 € davon kommt.

Verfasst: 24. Januar 2007 11:38
von Segafrendo
Nuja Nötigung ist laut StGB:
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tue ich das, wenn ich mit meinem blauen Licht einfach so auf der AB fahre und die anderen in duckmäusermanier automatisch rüberfahren?

Verfasst: 24. Januar 2007 11:50
von Kiran
ja.....

Verfasst: 24. Januar 2007 11:54
von BlueGolf
Wenn man schon eine blaue Rundumkennleuchte missbraucht sollte man folgendes bedenken:

• 20,- Euro Bußgeld ist korrekt wg. Mißbrauch der RKL.

• wenn die RKL kein TÜV/E-Zeichen besitzt, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und somit fährste ohne Versicherungsschutz etc. pp. *blabla*

• zudem kommt dann noch eine Strafanzeige wegen Amtsanmaßung, wegen der man sich mit Sicherheit vor Gericht einfinden wird.

Ob sich das für den bisschen "Spaß" lohnt?

Grüße
Marco

Verfasst: 24. Januar 2007 12:16
von Spenser
:rofl: :rofl: :rofl:

Als erstes hab ich mich mal wieder köstlich über das Blaulicht amüsiert....

Als zweites muß man für solche Sachen nicht in der StVZO sondern im BKatV ( Bußgeldkatalog ) nachguggen.

UND --> tatsächlich.... da steht unter 134 "Blaues und gelbes Blinklicht"

- Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet -- 20,-- EUR

Jetzt ist der "Rechtsverdreher" gefragt:

Nachdem ein Privatmann kein Gelb- bzw. Blaulicht verwenden darf, gilt dieser Passus warscheinlich nur für Fahrzeuge die das dürfen.
D. h. ein Polizist, der mit Blaulicht zum Semmeln holen fährt, bekommt die 20,-- EUR. Oder der Abschlepper mit Gelblicht.

Wir, als nicht zuständige Personen, dürfen diese Lichter gargarnienicht benutzen.....
Ich denke PuuhBaer hat da am meisten Recht mit der Amtsanmaßung. Die hab ich im BKat nicht gefunden, denn das ist glaub ich schon ne Straftat und kein Bagatelldelikt mehr.

:rofl: :rofl: :rofl:

Lustig wars trotzdem.....

Verfasst: 24. Januar 2007 13:03
von ancient motorist
wenn die RKL kein TÜV/E-Zeichen besitzt, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und somit fährste ohne Versicherungsschutz etc. pp. *blabla*
Ich glaube nicht das dieser Passus hier so greift. Da ich es eh nicht benutzen darf, entfällt das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Sie gehört ja nicht zur "Grundausstattung oder zum Zubehör" des Fahrzeuges.
Wenn ich eine Kartenleselampe mitführe die kein E-Prüfzeichen hat und ich sie benutze, erlischt meine Betriebserlaubnis auch nicht.
Ich darf auch eine RKL mit E-Nummer nicht benutzen, tu ich es doch bleibt meine Betriebserlaubnis bestehen :-? , aber ich begehe in beiden Fällen Amtsanmassung
Denke ich mal so

Verfasst: 24. Januar 2007 15:20
von Master68
Hm - ich sehe noch nicht so ganz, wieso das Amtsanmaßung sein soll, nur wenn man ein (blaues) Blinklicht benutzt...

Auch Ärzte oder die Feuerwehr haben schließlich Blaulicht und die sind keine (Polizei-)Beamten...

... ich denke zwar auch, dass es mit den 20 Euro nicht getan sein wird, aber mit "Amtsanmaßung" hat das in meinen Augen nichts zu tun...

Verfasst: 24. Januar 2007 15:28
von L.E. Octi
Ärzte und Feuerwehren haben aber eine Genehmigung dafür das Blaulicht in Ausübung Ihres Amtes zu benutzen.